Wichtig: Der folgende Artikel ist nicht mehr auf dem aktuellen Stand.
10 Mitarbeiter. Die magische Zahl im Datenschutz
In der letzten Ausgabe habe ich Ihnen den Begriff der personenbezogenen Daten erläutert und an Beispielen verdeutlicht. Im Laufe der Kolumne zeigt ich, dass der Datenschutz immer angewendet werden sollte – egal, ob die Daten auf Festplatte (Datenträger) gespeichert sind oder einem Blattpapier. Der Datenschutz ist immer anzuwenden, wenn man personenbezogene Daten speichert werden.
Nun kam die Fragen auf: „Wir sind weniger als 10 Mitarbeiter im Betrieb, dann gilt das für uns doch nicht, oder?“ Vielen Dank an dieser Stelle für diese Frage.
Es gibt die magische Zahl von 10 Mitarbeitern in dem Bundesdatenschutzgesetz. Diese Zahl bezieht sich allerdings nicht darauf, ob das Gesetz Anwendung findet, sondern ob ein Beauftragter für Datenschutz bestellt werden muss.
Um es genau zu sagen. Das Gesetz legt zunächst fest, dass man einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen muss. In demselben Paragraphen wird diese Aussage in den folgenden Sätzen etwas relativiert. Dort ist zu lesen, dass Unternehmen, die weniger als 10 Personen haben, keinen DSB benötigen. Es handelt sich bei der Anzahl der Mitarbeiter auch nicht um die Gesamtzahl der Mitarbeiter, sondern lediglich um die Mitarbeiter, die mit personenbezogenen Daten arbeiten.
Ein kleines Beispiel zur Verdeutlichung:
Ein Unternehmen hat 20 Mitarbeiter. Wenn davon aber nur die zwei Personalsachbearbeiter, ein Teamleiter und der Geschäftsführer mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommen, dann muss keine Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Nun überlegen Sie mal, wie viele Personen in Ihrem Unternehmen mit personenbezogenen Daten arbeiten? Unternehmensleitung, Abteilungsleiter, Teamleiter, Personalstelle, SekretärInnen und AssistentInnen, Verkauf und wer noch? Wer führt bei Ihnen Listen zu Betriebsjubiläen? Gibt es Geburtstagslisten? Auch das sind personenbezogene Daten, die dem Datenschutz unterliegen.
Sind es mehr als 10? Oder doch weniger? Zählen Sie genau nach..!
Nun haben Sie weniger als 10 Mitarbeiter. Jeder atmet durch und sagt: „Puh, ich bin nicht betroffen. Wir brauchen keinen Datenschutzbeauftragten.“
Wirklich nicht? Oder doch?
Nun gibt es aber immer noch die Pflicht die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Unabhängig davon, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen oder nicht. Wenn es keinen Datenschutzbeauftragten gibt, dann muss die Unternehmensleitung für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sorgen.
Ich ziehe hier gern einen Vergleich zum Steuerberater.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet eine Steuerberater zu beauftragen. Aber Sie bzw. Ihr Unternehmen ist verpflichtet die Steuerbestimmungen einzuhalten. Da sich keiner mit den Gesetzen auskennt, eine fachliche Ausbildung arbeitsreich und zeitintensiv ist und ständige Fortbildungen nötig wären, greift man auf dem Steuerberater zurück.
Und genauso ist es mit dem Datenschutz. Beauftragen Sie einen externen Datenschutzbeauftragten, damit Sie von der Last befreit werden und sich weiter unbesorgt um Ihre Aufgaben kümmern können.
Ihr Haye Hösel – HUBIT