Tipps zur Erstellung eines korrekten Impressums

HUBIT Datenschutz

Im Artikel: „Warum Datenschutzerklärung nicht gleich Datenschutzerklärung ist“ haben wir Sie über die Notwendigkeit sowie über die erforderlichen Inhalte einer Datenschutzerklärung für Webseiten aufgeklärt, die personenbezogene Daten erheben. Das Impressum ist gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) ebenfalls eine Pflichtangabe für nicht private Webseiten. Dabei ist zu beachten, dass die Datenschutzerklärung und das Impressum eigenständige Aspekte sind, die nicht vermischt werden dürfen. Was das konkret bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das muss im Impressum stehen

Genau wie die Datenschutzerklärung muss das Impressum nicht nur vorhanden sein, sondern auch vollständig und korrekt. Ansonsten besteht die Gefahr einer Abmahnung oder eines Bußgeldes. Im Impressum sind folgende Angaben verpflichtend zu nennen:

  • Name und Rechtsform des Dienstanbietenden
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse
  • Umsatzsteuer Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
  • Redaktionell verantwortliche Person

Es gibt weitere Angaben, die rechtsformspezifisch sind, wie zum Beispiel die Nennung eines Geschäftsführers, die Angabe einer Schlichtungsstelle oder der Handelsregistereintrag. Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht verpflichtend, allerdings aus unserer Sicht zu empfehlen, um die Hürden der Kontaktaufnahme zu verringern.

Rechtliche Vorgaben für die Erreichbarkeit von Datenschutzerklärung und Impressum

Die Datenschutzerklärung hat das Ziel, Transparenz über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen. Das Impressum soll vor Betrug schützen und die Identität der verantwortlichen Person offenbaren. Deshalb müssen beide von jedem Webseitenbesuchenden sehr schnell gefunden werden können. Konkret bedeutet dies:

  • Die Datenschutzerklärung und das Impressum müssen eindeutig als solche bezeichnet sein.
  • Sie sollen leicht zu finden sein, denn es muss möglich sein, sie zu Beginn des Nutzungsvorgangs lesen zu können.
  • Sie müssen von jeder Unterseite erreichbar sein.

Sind die Angaben zum Datenschutz im Impressum „mitgenannt“, ist das nicht transparent für den Webseitenbesuchenden und damit ebenso abmahnfähig wie unvollständige oder falsche Angaben. Wir empfehlen daher, beide Bereiche voneinander zu trennen. Sollten Sie sich dennoch dafür entscheiden, beides auf einer Seite zu platzieren, muss dies eindeutig zu erkennen sein. Der Menüpunkt sollte dann also zum Beispiel „Datenschutzerklärung & Impressum“ heißen. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Erstellung Ihrer Datenschutzerklärung und Ihres Impressums. Im Rahmen eines Webseitenchecks können wir zudem weitere Schwachstellen identifizieren. Sprechen Sie am besten noch heute das Team von HUBIT Datenschutz an – für mehr Rechtssicherheit.

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