Volkszählung 2021: Vermieter und Verwalter treffen Informationspflichten nach der DSGVO

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2011 wurde die erste registergestützte Volkszählung in Deutschland durchgeführt. Dabei wurden Verwaltungsdaten ausgewertet. Nun soll es am 16. Mai 2021 wieder zu einer registergestützen Volkszählung kommen. Die Kosten für die Volkszählung belaufen sich auf eine Milliarde Euro. Das Zensusgesetz 2021 verpflichtet Eigentümer und Hausverwalter dazu, bestimme Angaben über den von ihnen vermieteten Wohnraum zu machen.
Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern pro Wohnung sollen von den Eigentümern und Verwaltern an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder geben werden.
Da eine solche Weitergabe von personenbezogenen Daten aber nicht im Mietvertrag vorgesehen ist und auch nicht der Durchführung der Mietverhältnisse dient, wird diese Übermittlung der Daten wohl als Änderung des Verarbeitungszwecks bewertet werden müssen. Nach Art. 13 DSGVO treffen dem Weitergebenden in solchen Fällen Informationspflichten. Die Verwalter und Eigentümer müssen die Mieter daher über die Weitergabe ihrer Daten zu statistischen Zwecken und den Empfänger der Daten informieren
Mietverträge, die nach Inkrafttreten der DSGVO geschlossen wurden, enthalten häufig eine Generalklausel, durch die die Mieter darüber informiert werden, dass ihre Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen weiteregegeben werden. Verwalter und Eigentümer sollten daher dies erst prüfen, bevor sie beginnen zu handeln.
Eigentümer und Verwalter können die datenschutzrechtlichen Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO erfüllen, indem sie den folgenden Text im Rahmen der üblichen Kommunikationsweise an die Mieter weiterleiten.
„Der Vermieter (Name und Kontaktdaten) ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2021 (ZensG 2021) sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2021 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § xx [Konkretisierung mit Inkrafttreten; voraussichtlich Mitte 2019] ZensG 2021. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln: Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen, Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Empfänger dieser Angaben sind die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2021 einzuhalten.“
Zudem können die Mieter im Rahmen des ZensG 2021 ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Widerspruch gegen ihre Vermieter nach den Art. 13 – 18, 21 u. 77 DSGVO geltend machen. Die Mieter sind ebenso darüber zu informieren. Der folgende Text gibt ihnen auch hierfür eine Formulierungsmöglichkeit:
„Den Mietern stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DS-GVO gegenüber den Vermietern das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 und 21 DS-GVO). Liegt aus Sicht des Mieters ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, besteht zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Vermieter zu beschweren (Artikel 77 DS-GVO).“
Wenn wir für Sie als Datenschutzbeauftragter auftreten, dann sind in diesem Rahmen ebenso unsere Kontaktdaten zu nennen.
Haye Hösel / Ralf Lohmann (Bitte wählen Sie hier Ihren Datenschutzbeauftragten)
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Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder weisen ausdrücklich darauf hin, dass Eigentümer und Verwalter selbst dafür verantwortlich sind, dass die Daten der Mieter datenschutzkonform verarbeitet werden.