Wie viele Mitarbeiterüberwachung ist im Home-Office erlaubt?

HUBIT Datenschutz

Durch den verstärkten Einsatz von Home-Office-Arbeitsplätzen steigt der Wunsch der Geschäftsführer zu wissen, was ihre Mitarbeiter machen und wie viel sie arbeiten.

Es gibt viele technische Hilfsmittel, die es ermöglichen die Arbeitsleistung von Beschäftigten auszuwerten und zu überwachen. Anhand der verkauften Lizenzen wird deutlich, dass der Bedarf daran in den letzten Monaten stark gestiegen ist.

Es gibt Programme wie beispielsweise Keylogger, die die Tastaturanschläge oder Ruhezeiten der Maus auswerten. Es gibt auch Programme, mit denen man den Bildschirm eines Beschäftigten einsehen kann, um zu sehen, was dieser gerade macht. Jedoch ist der Einsatz einer solchen Software nicht legitim – auch nicht mit der Einwilligung des Beschäftigten.

Hingegen können die Login- und Logout-Zeiten erfasst und ausgewertet werden, da diese ähnlich anzusehen sind, wie eine Stempeluhr der Arbeitszeiterfassung. Jedoch müssen auch hierüber die Beschäftigten im Vorfeld informiert werden und diese Datenverarbeitung muss im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten beschrieben werden.

Die Aufzeichnung der Webcam, die an dem gerät des Beschäftigten angeschlossen ist, ist selbstverständlich ebenfalls verboten.

Microsoft 365 (auch als Office 365) bietet ebenfalls eine Vielzahl an Überwachungsmöglichkeiten (z.B. über Meta-Daten). Auch diese Überwachungsmöglichkeiten müssen weitestgehend deaktiviert sein.

Die Einsichtnahme in das (personalisierte) E-Mailpostfach eines beschäftigten ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zunächst muss die private Nutzung des betrieblichen E-Mailpostfachs verboten sein. Eine solche Anweisung muss den Beschäftigten mitgeteilt werden. Hierfür können Richtlinien oder Arbeitsanweisungen genutzt werden. HUBIT Datenschutz hilft Ihnen entsprechende Regelungen für Ihr Unternehmen auszuarbeiten. Und auch mit dem Verbot ist eine dauerhafte Einsichtnahme nicht möglich – jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ist umsetzbar. Sofern es einen Betriebsrat gibt, muss dieser entsprechend des Betriebsverfassungsgesetzes beteiligt werden.

Browserverläufe dürfen auch nur gesichtet werden, wenn es ein entsprechendes Verbot zur privaten Nutzung des Internets gibt und weitere Regelungen getroffen wurden.

Schließlich ist es auch im Unternehmen so, dass der Geschäftsführer nicht bei jedem Beschäftigten hinter dem Stuhl steht und sich über den gesamten Arbeitstag anschaut, was dieser macht. Einfachere Mittel zur Kontrolle ist die Vereinbarung / Absprachen mit den Beschäftigten von Tages-, Wochen- oder Monatszielen.