Videoüberwachung: Das sollten Sie bei der Auswahl und Platzierung der Kameras beachten

Es ist faszinierend, welche Möglichkeiten die Technik mittlerweile bietet. Doch aufgepasst: Nicht alles, was möglich ist, ist auch DSGVO-konform. In diesem Artikel möchten wir Sie dafür sensibilisieren, nur die Funktionen zu nutzen, die Sie auch wirklich benötigen. Denn je umfassender die Videoüberwachung, desto höher sind die Datenschutzanforderungen. Eine rechtskonforme Durchführung wird also erheblich aufwendiger. Außerdem erfahren Sie, welche Funktionen gemäß DSGVO gar nicht genutzt werden dürfen und welche Bereiche von der Videoüberwachung ausgeschlossen sind.

Ãœberwachungskameras und ihre Funktionen

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Ausführungen unterschiedlichster Hersteller. Dieser Artikel hat das Ziel, die gängigsten Funktionen im Kontext des Datenschutzes zu beschreiben. Produktempfehlungen werden nicht gegeben, denn die Auswahl der passenden Kamera hängt von der Situation vor Ort ab. Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Fall haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit uns.

Dome-Kameras

Diese Kameras kommen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich zum Einsatz. Es handelt sich um schwarze Kugeln, die unter der Decke oder an der Wand angebracht werden können. Problematisch aus Datenschutzsicht ist, dass die Blickrichtung der Kamera mit bloßem Auge in der Regel nicht erkannt werden kann. Sie sind mittlerweile mit bis zu vier Linsen ausgestattet, die zudem schwenkbar sind – 360 Grad Aufnahmen werden möglich.

Unser Datenschutztipp: Der Aufnahmebereich muss detailliert geprüft werden. Bereiche, in denen nicht gefilmt werden darf, müssen konsequent maskiert werden.

Fahrbare Kameras

Wer einen größeren Innenbereich per Video überwachen möchte, kann fahrbare Kameras nutzen. Diese sind in der Regel an der Decke montiert. Sie schwenken und zoomen entsprechend ihrer Programmierung. Wichtig ist zu überprüfen, welche Bereiche genau aufgezeichnet werden, je nach Kameratyp – auch eine Dome-Kamera kann diese Funktion haben – sind unterschiedliche Schwenkmöglichkeiten vorhanden.

Unser Datenschutztipp: Je beweglicher die Kamera, desto stärker muss auf die Maskierung geachtet werden.

Kameras mit Audiofunktion

Die Nutzung von Audiofunktionen ist gemäß DSGVO grundsätzlich verboten!

Unser Datenschutztipp: Sofern Ihre Überwachungskameras eine Audiofunktion haben, stellen Sie im Rahmen der technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sicher, dass diese nicht genutzt werden können.

Kameras mit Gesichtserkennung

Kameras mit Gesichtserkennung sind aus datenschutzrechtlicher Sicht äußerst problematisch, da zum Beispiel ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin darüber innerhalb des Firmengeländes verfolgt werden kann. Es handelt sich um biometrische Daten, die mit sehr hohen Schutzanforderungen verbunden sind.

Unser Datenschutztipp: Die Gesichter sollten in jedem Fall unkenntlich gemacht werden. Außerdem sollten Sie sich zur Verarbeitung dieser besonderen Daten von uns beraten lassen.

Hinweise zur Deaktivierung von Kamerafunktionen

Wenn Sie eine Kamerafunktion nicht nutzen, müssen Sie sicherstellen, dass sie definitiv nicht genutzt werden kann – auch nicht versehentlich. Nutzen Sie diese nämlich doch, obwohl es in Ihren TOMs anders beschrieben ist, begehen Sie einen massiven DSGVO-Verstoß.

Eine Möglichkeit ist die mechanische Deaktivierung. Sie sorgen also dafür, dass die Funktion nicht mehr vorhanden ist. Dies wird in der Praxis allerdings eher nicht gemacht, da die Kamera dadurch beschädigt wird. Wesentlich praktikabler ist eine Deaktivierung nach Vier-Augen-Prinzip. Die Funktion wird mit einem Passwort belegt, das nicht von einer Person allein eingegeben werden kann.

Folgende Bereiche dürfen NICHT per Video überwacht werden

  • Öffentliche oder private Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks
  • Pausenbereiche
  • Wartezonen
  • Arbeitsbereiche
  • Ruhebereiche wie zum Beispiel in einem Café

Achten Sie darauf, in diesen Bereichen keine Kameras zu platzieren. Denn auch wenn diese zum Beispiel nicht aufzeichnen, entsteht ein Gefühl der Überwachung. Und allein wegen des Verdachts kann ein unangenehmes Prüfverfahren eingeleitet werden.