Urteil zur persönlichen Haftung von GmbH-Geschäftsführern bei Datenschutz-Verstößen

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Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil 4 U 1158/21 vom 30.11.2021 erstmalig auf der Ebene der oberen Landesgerichte in zweiter Instanz den Geschäftsführer eines Unternehmens als eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen eingestuft und damit seine persönliche Haftung für einen Datenschutzverstoß begründet. Das Gericht bezog sich dabei…