Hinweisgeberschutzgesetz – Informationen für Unternehmen

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Verstößt ein Unternehmen oder eine Organisation durch Handlungen oder Unterlassungen gegen geltendes Recht, so gibt es in der Regel Menschen, die darüber Bescheid wissen – entweder weil sie direkt involviert sind oder weil sie zufällig Kenntnis darüber erlangt haben. Diese Menschen können wertvolle Hinweisgeber für die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde sein, doch viele melden diese Verstöße nicht, da sie Angst vor Benachteiligung durch ihren Arbeitgeber bzw. Geschäftspartner haben. Um Hinweisgebern diese Angst zu nehmen, hat die EU eine Richtlinie „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden“ – auch Whistleblower-Richtlinie genannt – auf den Weg gebracht. Hinweisgeber sollen so ermutigt werden, Verstöße, die ihnen bekannt werden, auch zu melden. Vergeltungsmaßnahmen wie Kündigung, Gehaltseinbußen, Mobbing, Auftragsverlust etc. sollen verhindert und untersagt werden. Bei Zuwiderhandlung des Arbeitgebers bzw. Geschäftspartners könnte der Hinweisgeber Schadenersatzansprüche geltend machen.

Die Richtlinie wurde bereits am 07. Oktober 2019 von der Europäischen Union verabschiedet. Es gab eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2021 für die Länder der EU, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Diese Frist ließ die letzte Bundesregierung allerdings verstreichen. Die neue Bundesregierung übernahm das Thema und erarbeitete dazu im Jahr 2022 einen Regierungsentwurf. Nach einer Überarbeitung wurde das Hinweisgeberschutzgesetz am 16. Dezember 2022 vom Bundestag beschlossen. Aktuell steht nur noch die Zustimmung des Bundesrats aus. Eine Umsetzung der EU-Richtlinie ist also unmittelbar zu erwarten.

Folgendes sieht das Hinweisgeberschutzgesetz unter anderem vor

  • Unternehmen und Organisationen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, müssen ein internes Meldesystem für Hinweisgeber umsetzen.
  • Mögliche Meldewege sind: mündlich, schriftlich oder persönlich sowie elektronisch.
  • Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber den Eingang des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen und diesen innerhalb von drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen informieren.
  • Es muss möglich sein, Hinweise anonym zu geben.

Unternehmensinterne Meldestellen bieten für Unternehmen den Vorteil, dass sie als Erste von etwaigen Verfehlungen erfahren und dadurch die Möglichkeit erhalten, diese abzustellen. Es wird allerdings auch eine externe Meldestelle geben, die vom Bundesamt für Justiz eingerichtet und betrieben wird. Die Bundesländer haben ebenfalls die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen einzurichten. Mitarbeitende sind also nicht verpflichtet, ihre Hinweise an die interne Meldestelle zu richten, sondern können auch eine externe Meldestelle nutzen.

Inkrafttreten und Ãœbergangsfristen

Nach aktuellem Stand wird davon ausgegangen, dass das Hinweisgeberschutzgesetz bereits in der ersten Jahreshälfte 2023 in Kraft treten wird (drei Monate nach Verkündung). Für Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern gilt es unmittelbar nach Inkrafttreten, während Unternehmen mit 50 – 249 Mitarbeitern eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt wird. Es besteht also dringender Handlungsbedarf. Eine weitere Übergangsfrist betrifft den Zusatz der anonymen Hinweisabgabe. Diese muss bis zum 1. Januar 2025 möglich sein. Zuvor gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

HUBIT Datenschutz unterstützt Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes

Da die Anforderungen an das interne Meldesystem sehr komplex sind, sollte zeitnah gehandelt werden. Wir empfehlen Ihnen eine externe Lösung, da besonders die Wahrung der Anonymität bei hausinternen Prozessen nur schwer möglich ist. Außerdem schenken Mitarbeitende einer externen Lösung in der Regel mehr Vertrauen als einer internen.

HUBIT Datenschutz ist mit dem Hinweisgeberschutzgesetz vertraut. Wir haben ein Hinweisgebersystem entwickelt und können Ihnen einen Fall-Manager zur Verfügung stellen. Gerne beraten wir Sie individuell und unterstützen Sie bei der Umsetzung in Ihrem Unternehmen. Sprechen Sie uns einfach an.

In unserer HUBIT Akademie bieten wir zudem einstündige Online-Informationsveranstaltungen über Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten des Hinweisgebersystems an. Melden Sie sich am besten noch heute an. Hier gelangen Sie zur Anmeldung.