Betriebsfeiern und die DSGVO

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    Eine gute Betriebsfeier muss gezeigt werden! Nach dieser Devise wurden schon viele Fotos ohne ausdrückliche Erlaubnis der Feiergäste geschossen. Seit der Einführung der DSGVO muss jedoch bei der Dokumentation einer gelungenen Feier einiges beachtet werden, wenn man sich erhebliche Bußgelder sparen will.
    Zunächst muss unterschieden werden, ob die Feiergesellschaft, also das Gesamtgeschehen, oder einzelne Personen oder kleine Gruppen abgebildet sind. Ein Foto der Feier an sich ist datenschutzrechtlich unbedenklich, weil einer großen Anzahl an Personen keine individualisierbaren Informationen entnommen werden kann. Auf dem Foto sind dann also nicht einzelne Personen, sondern die Feiergesellschaft zu sehen. Sind hingegen erkennbare einzelne Personen oder kleine Gruppen auf dem Foto zu sehen, so handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DSGVO. Dann gilt: Schon das Fotografieren bedeutet einen Verstoß gegen die DSGVO, falls keine schriftliche Einwilligung der fotografierten Personen oder ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt.
    Ein berechtigtes Interesse ist bei der Veröffentlichung der Fotos vom Gesamtgeschehen in der Regel gegeben. Allerdings ist einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers auf Erhebung und Veröffentlichung von Fotos, die personenbezogene Daten erhalten, nach Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO eine Grundrechtsschranke vorgehalten. Die Rechtsprechung hat sich noch nicht ausreichend mit Streitfällen dieser Art auseinander gesetzt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Interessen der Privatpersonen im Streitfall höher gewichtet werden. Die DSGVO verfolgt eben zu weiten Teilen den Zweck, die Rechte an personenbezogenen Daten zu stärken. Eine legale Veröffentlichung der Fotos nach dem Kunsturhebergesetz wird von der rechtlich höherrangigen DSGVO verdrängt.
    Warten Sie nicht auf einen Ernstfall und Ergebnisse der Rechtsprechung! Die aktuelle Rechtslage erfordert nach Artikel 88 DSGVO i.V.m. § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG für die Datenverarbeitung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers. Eine konkludente Einwilligung durch beispielsweise das Anbringen eines Informationsschildes zu bewirken, genügt nicht. Achten Sie bezüglich der Fotos insbesondere darauf, Art und Umfang der Erhebung und Veröffentlichung festzuhalten. Auf der Betriebsfeier kann dann ein Bändchensystem oder ähnliches dazu dienen, dem Fotografen kenntlich zu machen, wer abgelichtet werden darf und wer nicht.
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!