Vorratsdatenspeicherung führt in Dänemark vermutlich Fehlurteilen der Gerichte

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Seit Jahren macht sich Dänemark bei der Verbrechensbekämpfung die Vorratsdatenspeicherung zu nutze. Dabei geht es im Wesentlichen um eine gesetzliche Mindestspeicherfrist von Daten, die Kommunikationsdienste dazu anhält, zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten die gespeicherten Daten staatlichen Behörden zur Verfügung zu stellen. Demnach waren solche Daten auch Gegenstand von zahlreichen Beweisverfahren von Polizei und Staatsanwaltschaften.

Jetzt muss die dänische Regierung gestehen, dass in 10.700 Prozessen die Daten nicht ganz zuverlässig gewesen waren. Konkret seien Daten im IT-System der Polizei in der Form fehlerhaft erzeugt und zur Verfügung gestellt worden, dass eine nicht ganz stimmige Konvertierung vorlag. Dies sähe dann zum Beispiel so aus, dass Telefonate samt Telefonnummern falschen Standorten zugeordnet wurden. Die Folge könnte sein, dass Gerichtsverfahren in der Vergangenheit auf falschen Telekommunikationsdaten und damit Beweisen fußten. Dadurch könnten Unschuldige womöglich zu Unrecht verurteilt oder Schuldige freigesprochen worden sein.

Grund für diese Fehlverarbeitung der Daten war ein generelles Problem im IT-System der Polizei, welches inzwischen behoben wurde. Der dänische Justizminister meldete sich zu Wort, indem er den Vorfall skandalisierte und Polizei und Staatsanwaltschaft zur Rechenschaftsablegung aufforderte. Immerhin gehe es darum, das Vertrauen in das Rechtssystem wieder zu gewinnen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist seit eh und je ein umstrittenes Thema in vielen europäischen Staaten. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahre 2014 entschieden, dass diese Form von Datenspeicherung unzulässig ist und gegen die Grundrechte der Betroffenen verstößt – trotz des Arguments der Bekämpfung von Verbrechen. Dänemark speichert dennoch weiter. Ob der jetzt vorliegende Fall einen Weckruf für die dänische Kriminalpolitik darstellt, ist ungewiss. Notwendig ist ein solcher nämlich: die Voraussetzung für den Zugang zu den aus der Vorratsdatenspeicherung gesammelten Informationen ist ein erwartetes Strafmaß von mehr als sechs Jahren. Gerade dann darf man sich Fehler nicht leisten.